1. Präambel:
    Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten durch Auftragserteilung als vom Käufer anerkannt. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreich.
  2. Vertragsschluß:
    Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung oder des Auftrages eine schriftliche Auftragsbestätigung dem Käufer zugehen lassen. Mündliche oder fernmündlichen Absprachen mit uns oder unseren Vertretern bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie gesondert und schriftlich anerkannt wurden. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Bei begründeten Bedenken dahingehend können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder einer ausreichenden Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
  1. Pläne und Unterlagen:
    Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. Sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. Stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung erfolgen.
  1. Versand und Gefahrenübergang:
    Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Ware ab Werk Wildenau verkauft. Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich wie folgt: Bei Verkauf „ab Werk“, Waggon, Lastwagen, Schleppkahn, Grenze, „Bestimmungsort, gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Form. Wir sind zum Abschluss einer Versicherung nur dann verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten die Preise ohne Verpackung.
  1. Lieferfristen:
    Die Annahme und Ausführung von Aufträgen behalten wir uns vor. Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tage des Ausgangs unserer Auftragsbestätigung bzw. der endgültigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange bis zum Versand der Ware ab unserm Werk Wildenau oder unserem Auslieferlager. Wir sind berechtigt Teil- Vorlieferungen durchzuführen. Bei Lieferverzögerung durch: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwesen unabhängigen Umstände wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo. Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen der Transportmittel, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs der Transportmittel, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern werden alle vereinbarten Lieferfristen ungültig.
  1. Preise:
    Alle unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich diese Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen die Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
  1. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt:
    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Ansonsten gelten die bei Kaufabschluss vereinbarten Sonderkonditionen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des Zinssatzes für Tagesgelder unserer Hausbank verrechnet. Alle Zahlungen des Käufers werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer verrechnet. Soweit wir in Teillieferungen leisten, sind wir bei nicht fristgerechter Zahlung berechtigt, die Lieferung der aus dem Auftrag noch offenen Mengen zu verweigern, ohne dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden. Entsprechendes gilt für Lieferverpflichtungen gegenüber dem Käufer aus anderen Aufträgen, wenn aus einem Auftrag des Käufers Zahlungen rückständig sind. Kommt der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden mit Verzugseintritt alle noch offenen Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn für diese Forderung erfüllungshalber Scheck oder Wechsel angenommen oder Stundungen gewährt wurde. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt bzw. mangels eines die Konkurskosten deckenden Vermögens abgewiesen, oder werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Käufers bekannt, so werden sämtliche Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung, unabhängig von der Annahme von Schecks oder Wechsel oder gewährten Stundungen fällig. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die das Aufrechnungsrecht begründenden Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir behalten uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  1. Mängelrüge:
    Mängelrügen sind innerhalb ach Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gelten zu machen. Für uns als fehlerhaft anerkannt Ware haben wir das Recht der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung. Abzüge oder Einbehaltung des Kaufpreises sind nicht statthaft. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschossen.
  1. Herausgabe der Ware:
    Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß oder wirkt er, speziell bei Kommissionsware, unzulässig auf diese ein, so können wir ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen, unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Bei Herausgabe der Ware ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rücksendung und zum Ersatz eines etwaigen Minderpreises verpflichtet.
  1. Produkthaftung:
    Der Kunde verpflichte sich, ihm mitgelieferte Gebrauchsanweisungen, Verwendungs- und Bedienungshinweise und dergleichen, die der Information des Verbrauchers dienen, nachweislich diesem auszuhändigen. Verursacht das gelieferte Produkt einer Person, die nicht Verbraucher im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, Sachschäden, wird unsere Haftung einvernehmlich ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich überdies, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden auch seinen Kunden im vereinbartem Umfang zu überbinden.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
    Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist das Kreis- und Handelsgericht Ried i. I. zuständig. Auf sämtliche Verträge mit dem Kunden bzw. Rechtstreitigkeiten mit ihm ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
  1. Allgemeines:
    Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn sie die Vorschrift enthalten, dass entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten nicht gelten sollen.